Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.
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Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.