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§ 62 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/62#abs-1 (1) Landwirtschaftsbehörde im Sinn von § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind

1. im Verfahren des ersten Rechtszugs die Kreisverwaltungsbehörden,

2. im Verfahren des zweiten Rechtszugs die Regierungen,

3. im Verfahren des dritten Rechtszugs das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/62#abs-2 (2) Die der Regierung übergeordnete Behörde nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist auch im Fall des Abs. 1 Nr. 1 das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/62#abs-3 (3) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.

§ 61 § 62a