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ZustV

§ 60 Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.

§ 59 § 61