nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 60 ZustV (Bayern) — Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Abwicklung von Maßnahmen auf Grund von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig. Dies gilt nicht für Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung von Entschädigungen.