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ZustV

§ 59 Ernährungssicherstellung und -vorsorge

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/59#abs-1 (1) Für den Vollzug des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine einheitliche Regelung für den Zuständigkeitsbereich oder einen Teilbereich der jeweils höheren Behörde erforderlich oder zweckmäßig ist, können die Regierungen und die oberste Landesbehörde sich jeweils für zuständig erklären. Die höhere Behörde kann entgegenstehende oder gleichlautende Regelungen der unteren Behörde außer Kraft setzen. In Eilfällen kann auch wahrnehmen:

1. die Regierung die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustehenden Aufgaben und Befugnisse und

2. die oberste Landesbehörde die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/59#abs-2 (2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/59#abs-3 (3) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist neben den datenerhebenden und datenspeichernden Behörden zu der Datenübermittlung gemäß § 3 Abs. 1 der ESVG-Datenübermittlungsverordnung berechtigt und verpflichtet.

§ 58 § 60