Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 58 Weinbau und Weinwirtschaft
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/58#abs-1 (1) Für den Vollzug
1. von Verordnungen der Europäischen Union betreffend den Weinbau und die Weinwirtschaft sowie
2. des Weingesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften
ist die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zuständig. § 30 Abs. 1 und § 31 der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/58#abs-2 (2) Die Durchführung der Kontrollen gemäß § 22a Abs. 1 des Weingesetzes wird privaten Kontrollstellen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/58#abs-3 (3) Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau; diese entscheidet über Anträge auf Zulassung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/58#abs-4 (4) Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassen privaten Kontrollstellen auch selbst wahrnehmen.