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§ 57a Anerkennung von Agrarorganisationen, Förderung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/57a#abs-1 (1) Für die Anerkennung von Agrarorganisationen für Obst und Gemüse ist die Landesanstalt für Landwirtschaft, für die Anerkennung der übrigen Agrarorganisationen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/57a#abs-2 (2) Zuständige Behörde und Kontrollstelle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie zuständige Behörde gemäß dem Handelsklassengesetz ist im Bereich Obst und Gemüse die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.

§ 57 § 58