Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 57 Äpfel
Stand: 27.08.2026
Für den Vollzug von Verordnungen der Europäischen Union zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich des Gartenbaus zuständig.