Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 56 Fischetikettierung, Seefischerei, Aquakultur
Stand: 27.08.2026
Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für den Vollzug
1. des Fischetikettierungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
2. des Seefischereigesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen,
3. von Verordnungen der Europäischen Union über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur einschließlich der Aufgaben des Beratungsausschusses nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bleiben unberührt.