Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 55a Forstschäden-Ausgleichsgesetz
Stand: 27.08.2026
Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.