nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 55a ZustV (Bayern) — Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Landesbehörde im Sinn des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes ist die untere Forstbehörde, in deren Bezirk der Forstbetrieb ganz oder mit dem überwiegenden Teil seiner Fläche liegt.