Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 51a Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Stand: 27.08.2026
Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.