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ZustV

§ 51a Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

§ 51 § 51b