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§ 51 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/51#abs-1 (1) Federführende Behörde im Sinn des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/51#abs-2 (2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, so entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so bestimmen die Staatsministerien gemeinsam eine federführende Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, so entscheidet die Staatsregierung. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/51#abs-3 (3) Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den §§ 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/51#abs-4 (4) Im Vollzug der §§ 65 bis 69 UVPG sind zuständig

1. bei den in Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,

2. bei den in Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

§ 50 § 51a