Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 51b Umweltschadensgesetz
Stand: 27.08.2026
Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach
1. § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
2. § 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
3. § 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.