Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 50 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Stand: 27.08.2026
Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.