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§ 50 ZustV (Bayern) — Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden im Sinn des § 17 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser sind die Regierungen.