Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 49 Wassersicherstellungsgesetz
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/49#abs-1 (1) Für den Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes sind die Regierungen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/49#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit
1. das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und
2. der Vollzug der §§ 5 und 6, 7 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit §§ 5 und 6, 8 und 9 Abs. 2, §§ 10 und 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes sowie § 21 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes
betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/49#abs-3 (3) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für Aufwendungsersatz (§§ 10, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes) und für Entschädigungen (§§ 19, 21 des Wassersicherstellungsgesetzes) obliegt dem Landesamt für Umwelt.