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ZustV

§ 48 Gentechnikgesetz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/48#abs-1 (1) Für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ist die Regierung zuständig, soweit sich nicht aus Abs. 3 etwas anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/48#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist

1. die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,

2. die Regierung von Unterfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/48#abs-3 (3) Soweit es um den Schutz der Beschäftigten einschließlich der Beamten, Studenten und Schüler geht, ist für die technische Überwachung das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung zuständig. Die Entnahme und Untersuchung von Proben obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit; zur Entnahme von Proben ist auch die Regierung befugt. Behördliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Überwachung erlässt die Regierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV--2015/48#abs-4 (4) Oberste Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Gentechnikgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 47b § 49