nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 ZAPO/FöL II (Bayern) — Vorbereitungsdienst

Förderlehrerprüfungsordnung II  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Widerruf. Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Förderlehreranwärterin“ oder „Förderlehreranwärter“.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Schuljahre. Er ist an öffentlichen Grund-, Haupt- oder Mittelschulen abzuleisten. Die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter kann mit ihrer oder seiner Zustimmung zur teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

---

Zitiervorschlag: § 22 ZAPO/FöL II (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
