Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II
ZAPO/FöL II§ 17 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/17#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist,
2. die Note der schulpraktischen Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist,
3. die Durchschnittsnote aus der Note der schriftlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ ist, oder
4. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs oder Unterbrechung als nicht bestanden gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/17#abs-2 (2) Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.