Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 16 Prüfungsergebnis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/16#abs-1 (1) Das Prüfungsergebnis wird in einer Gesamtnote zusammengefasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/16#abs-2 (2) Diese wird gebildet aus

1. der Note der schriftlichen Prüfung,

2. der Note der schulpraktischen Prüfung,

3. der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen und

4. der nach § 15 Abs. 3 ermittelten Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/16#abs-3 (3) Dabei werden die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der schulpraktischen Prüfung fünffach, die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung zweifach und die nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz dreifach gezählt; der Teiler für die Ermittlung der Gesamtnote ist 12. Im Fall des § 6 Abs. 1 geht nur die für den ergänzenden Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 3 ermittelte Durchschnittsnote aus den Noten der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz in die Ermittlung der Gesamtnote ein.

§ 15 § 17