Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 14 Mündliche Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/14#abs-1 (1) Die zwei mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Didaktik und Methodik der Fächer Deutsch und Mathematik. Ferner sind die für die Tätigkeit der Förderlehrerinnen oder Förderlehrer wesentlichen Bestimmungen des Schulrechts sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung mit einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/14#abs-2 (2) Die mündlichen Prüfungen finden an einem Tag statt. Die Prüfungszeit beträgt pro Prüfung 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/14#abs-3 (3) Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung erfolgt jeweils durch die zwei Kommissionsmitglieder. § 13 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/14#abs-4 (4) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 zu bilden. Dabei haben die beiden Prüfungen gleiches Gewicht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/14#abs-5 (5) Die Hauptfragen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung der Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden in einer Niederschrift festgehalten. Die Bewertung ist kurz zu begründen. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts zugeleitet.

§ 13 § 15