(1) Die zwei mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Didaktik und Methodik der Fächer Deutsch und Mathematik. Ferner sind die für die Tätigkeit der Förderlehrerinnen oder Förderlehrer wesentlichen Bestimmungen des Schulrechts sowie Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung mit einzubeziehen.
(2) Die mündlichen Prüfungen finden an einem Tag statt. Die Prüfungszeit beträgt pro Prüfung 30 Minuten.
(3) Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung erfolgt jeweils durch die zwei Kommissionsmitglieder. § 13 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfungen ist nach § 5 Abs. 2 zu bilden. Dabei haben die beiden Prüfungen gleiches Gewicht.
(5) Die Hauptfragen der mündlichen Prüfungen sowie die Bewertung der Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers werden in einer Niederschrift festgehalten. Die Bewertung ist kurz zu begründen. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben und der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamts zugeleitet.