Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II
ZAPO/FöL II§ 13 Schulpraktische Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-1 (1) Die schulpraktische Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik umfasst die Förderlehrertätigkeit mit Schülergruppen in drei zeitlich aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-2 (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die schulpraktische Prüfung mit Schülergruppen abzulegen, bei denen sie oder er während der im Stundenplan der Schule fest eingeplanten Wochenstunden mindestens sechs Wochen vor der Prüfung im Vorbereitungsdienst gearbeitet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-3 (3) Die Inhalte der schulpraktischen Prüfung sind den für die jeweilige Schülergruppe erstellten Förderplänen zu entnehmen und dürfen mit dieser noch nicht behandelt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-4 (4) Der Termin für die schulpraktische Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich gegen Nachweis durch das zuständige Schulamt bekanntzugeben. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Für Terminverschiebungen auf einen späteren Zeitpunkt beträgt die Frist mindestens eine Woche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-5 (5) Zu Beginn der schulpraktischen Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission selbstständig abgefasste Ausarbeitungen in vierfacher Fertigung auszuhändigen, aus welchen die Inhalte und der Ablauf der schulpraktischen Prüfung im Sinn des Abs. 1 hervorgehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-6 (6) Die Bewertung der Leistung einer jeden Prüfungsteilnehmerin oder eines jeden Prüfungsteilnehmers in der schulpraktischen Prüfung erfolgt jeweils durch die drei Kommissionsmitglieder gemeinsam. Bei abweichender Bewertung ist eine einheitliche Bewertung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 5 Abs. 1, die sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 aus den jeweiligen Bewertungen aller Mitglieder der Prüfungskommission ergibt. Die Note wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach ihrer Festlegung mündlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/13#abs-7 (7) Über den Verlauf der schulpraktischen Prüfung sowie über die Vorzüge und Mängel der dabei gezeigten Leistungen wird eine Niederschrift angefertigt, die zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.