Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Waldgenossenschaften

WGV

§ 4 Betriebsgenossenschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/4#abs-1 (1) Wurden die bisherigen Nutzungsberechtigten von der Gemeinde durch Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an den Waldgrundstücken unmittelbar abgefunden, so bemessen sich die Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Wert der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/4#abs-2 (2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile) kann satzungsmäßig beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/4#abs-3 (3) Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Grundstücke (Grundstücksteile) im Sinn des Absatzes 2 dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden. Mit dem Übergang des Eigentums (Miteigentums) auf die Waldgenossenschaft erlöschen die bisher mit ihm verbundenen Mitgliederrechte und -pflichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/4#abs-4 (4) Steht ein Grundstück (Grundstücksteil) im Sinn des Absatzes 2 im Miteigentum mehrerer Berechtigter, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

§ 3 § 5