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§ 4 WGV (Bayern) — Betriebsgenossenschaft

Verordnung über Waldgenossenschaften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurden die bisherigen Nutzungsberechtigten von der Gemeinde durch Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an den Waldgrundstücken unmittelbar abgefunden, so bemessen sich die Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Wert der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile).

(2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung der in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücke (Grundstücksteile) kann satzungsmäßig beschränkt werden.

(3) Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Grundstücke (Grundstücksteile) im Sinn des Absatzes 2 dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden. Mit dem Übergang des Eigentums (Miteigentums) auf die Waldgenossenschaft erlöschen die bisher mit ihm verbundenen Mitgliederrechte und -pflichten.

(4) Steht ein Grundstück (Grundstücksteil) im Sinn des Absatzes 2 im Miteigentum mehrerer Berechtigter, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.