Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Waldgenossenschaften
WGV§ 3 Eigentumsgenossenschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/3#abs-1 (1) Wurden die Waldgrundstücke von der Gemeinde auf die Waldgenossenschaft zu Eigentum übertragen, so bemessen sich die Genossenschaftsanteile der Mitglieder sowie ihre Mitgliederrechte und -pflichten nach dem Inhalt und Umfang ihrer bisherigen Nutzungsrechte, wobei die bisher kleinste Einheit der Nutzungsrechte der Maßstab für die Festlegung der Anteile ist; im Verhältnis zur Hauptnutzung unbedeutende Nebennutzungen bleiben dabei außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/3#abs-2 (2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Teilung der Genossenschaftsanteile kann durch die Satzung beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/3#abs-3 (3) Die Waldgenossenschaft kann ausnahmsweise mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1) Genossenschaftsanteile dann selbst erwerben, wenn dadurch die Aufgaben der Waldgenossenschaft gefördert werden; solange solche Anteile im Besitz der Waldgenossenschaft sind, ruht die Ausübung des Stimmrechts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/3#abs-4 (4) Steht ein Genossenschaftsanteil mehreren Berechtigten zu, so können diese die genossenschaftlichen Rechte aus ihm nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.