Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Waldgenossenschaften
WGV§ 2 Mitgliedschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/2#abs-1 (1) Mitglied der Waldgenossenschaft ist, wer entweder mindestens einen Genossenschaftsanteil besitzt oder wer Eigentümer (Miteigentümer) von Waldgrundstücken ist, die im Zusammenhang mit der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten von der Gemeinde übertragen oder gemäß § 1 Abs. 2 von der Waldgenossenschaft einbezogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/2#abs-2 (2) In die Waldgenossenschaft können, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls die Satzung es vorsieht, als Mitglieder auf ihren Antrag auch Eigentümer (Miteigentümer) anderer Waldgrundstücke aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/2#abs-3 (3) Die Genossenschaft führt ein stets auf dem laufenden zu haltendes Verzeichnis, in dem die jeweiligen Mitglieder mit ihren Genossenschaftsanteilen oder mit ihren in die Waldgenossenschaft einbezogenen Grundstücken (Grundstücksteilen) aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/2#abs-4 (4) Auf Antrag wird ein Mitglied nach Maßgabe der Satzung mit seinen Grundstücken (Grundstücksteilen) von der Aufsichtsbehörde aus der Waldgenossenschaft entlassen, wenn andere Vorschriften nicht entgegenstehen.