Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Waldgenossenschaften
WGV§ 1 Aufgaben
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/1#abs-1 (1) Hauptaufgabe einer Waldgenossenschaft ist die sachgemäße Bewirtschaftung des Abfindungswaldes nach waldgesetzlichen und forstwirtschaftlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/1#abs-2 (2) Die Waldgenossenschaft kann, vorbehaltlich der Rechte Dritter und falls es die Satzung vorsieht, in die Bewirtschaftung auch Waldgrundstücke einbeziehen, welche sie selbst oder ihre Mitglieder aus anderem Anlaß als der Ablösung oder Aufhebung von Nutzungsrechten erworben haben. Die Einbeziehung von Grundstücken eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/1#abs-3 (3) Die Waldgenossenschaft kann nach Maßgabe der Satzung auch noch andere Aufgaben erfüllen, wenn sie zur Hauptaufgabe in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis stehen und die Hauptaufgabe hierunter nicht leidet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayWGV--1996/1#abs-4 (4) Die Waldgenossenschaft hat das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Gemeindeordnung zu führen. Sie hat jährlich einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen; sind nach dem Haushaltsplan Kreditaufnahmen geplant, bedarf er der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Kassen- und Rechnungsgeschäfte wird ein Kassenverwalter bestellt. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, in der das Ergebnis der Wirtschaftsführung einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Die Rechnungen und die Kassenführung werden durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle der Aufsichtsbehörde auf Antrag der Waldgenossenschaft oder auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde überörtlich geprüft.