Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankgesetz
SpielbGArt 6 Sperrdatei
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/6#abs-1 (1) Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung errichtet eine Sperrdatei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/6#abs-2 (2) In der Sperrdatei werden Störersperren im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich ist. Das gilt auch für Störersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen Länder, von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Bayern übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/6#abs-3 (3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV 2021 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/6#abs-4 (4) Den bayerischen Spielbanken werden auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum Zweck der Überwachung der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung mitgeteilt. Den für Sperrdateien im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer Länder und den anderen deutschen Spielbanken werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. Die Datenübermittlung kann durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. Die nach Satz 4 protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische System verwendet werden; sie sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 GlüStV 2021 zulässig.