Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spielbankgesetz

SpielbG

§ 5 Jugendschutz, Zugangskontrolle

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/5#abs-1 (1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/5#abs-2 (2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren nicht gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/5#abs-3 (3) Für die Teilnahme am Online-Casinospiel gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

§ 4 § 6