Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankgesetz
SpielbGArt 10 Abgabenrechtliche Vorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/10#abs-1 (1) Die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/10#abs-2 (2) Für die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.