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SpielbG

Art 10 Abgabenrechtliche Vorschriften

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/10#abs-1 (1) Die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySpielbG--1995/10#abs-2 (2) Für die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Art 9 Art 11