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Art 10 SpielbG (Bayern) — Abgabenrechtliche Vorschriften

Spielbankgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.

(2) Für die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.