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# Art 7 SWG (Bayern) — Übermittlung der erhobenen Daten an öffentliche Stellen

Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht teilen die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gewonnenen personenbezogenen Daten unverzüglich ihrer Polizeidienststelle (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Satz 2) mit. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitswacht erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht auch anderen Angehörigen der Sicherheitswacht personenbezogene Daten übermitteln, hierüber haben sie ihre Polizeiinspektion unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Soweit die Gemeinden für die Gefahrenabwehr zuständig sind, können die Angehörigen der Sicherheitswacht von sich aus den Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobene personenbezogene Daten übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben ihre Polizeiinspektion hierüber unverzüglich zu informieren.

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Zitiervorschlag: Art 7 SWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/7

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