nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 5 SWG (Bayern) — Identitätsfeststellung

Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr die Identität der für die Gefahr verantwortlichen Person festzustellen. Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Feststellung der Identität verhindern oder erschweren, abnimmt. Die Person kann bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

---

Zitiervorschlag: Art 5 SWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
