Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 16 Entschädigung und Sachschadenersatz

Stand: 27.08.2026

Bayern

Angehörige der Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Treten im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten die Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend.

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