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Art 16 SWG (Bayern) — Entschädigung und Sachschadenersatz

Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Angehörige der Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Entschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Treten im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten die Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend.