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§ 10 NotV (Bayern) — Ziel des Anwärterdienstes

Notarverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.