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Art 9 LWG (Bayern) — Ehrenämter

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.