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Art 67 LWG (Bayern) — Eintragungsbezirke

Landeswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden, in denen Eintragungslisten aufgelegt werden sollen, bestimmen die Anzahl der Eintragungsbezirke so, dass jede stimmberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Jede Gemeinde bildet mindestens einen Eintragungsbezirk.