Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalabgabengesetz
KAGArt. 2 Abgabesatzung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/2#abs-1 (1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Mustersatzungen erlassen, die im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayKAG--1993/2#abs-3 (3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu Art. 2 KAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 14.11.2025 – Vf. 3-VII-23
- VG Augsburg, 14.03.2024 – Au 2 K 23.49
- VG Regensburg, 23.04.2025 – RO 11 K 23.1698
- VGH Bayern, 30.06.2025 – 4 N 23.1974
- VG Regensburg, 20.11.2024 – RN 11 K 21.639Zitiert von 1
- VGH Bayern, 03.07.2025 – 4 N 23.1980
Zuletzt entschieden
- VG München, 22.05.2025 – M 10 K 22.3772
- VG Regensburg, 09.04.2025 – RO 11 K 21.580Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 20.03.2025 – B 4 K 23.741
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 2 KAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.