Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalabgabengesetz
KAGArt. 11 Verpflichtung Dritter
Stand: 27.08.2026
Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer einzuheben, abzuführen und Nachweise darüber zu führen, und ferner bestimmen, daß sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 11 KAG →
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