Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalabgabengesetz

KAG

Art 10 Geltungsbereich

Stand: 27.08.2026

Bayern

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten

1. für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,

2. für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Art 9 Art 11