Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

Anlage 6 (zu § 16 Abs. 2) Ermittlung des Prozentrangs

Stand: 27.08.2026

Bayern

Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist.

Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

§ 59