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Anlage 6 HZV (Bayern) — (zu § 16 Abs. 2) Ermittlung des Prozentrangs

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist.

Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.