Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung

HZV

Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) Berechnung der Punktwerte

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-4#abs-1 (1) Für die Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:

Punkte B = TestPunkte B + BerufsausbildungsPunke B + WartezeitPunkte B

Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.

Die Gesamtpunktzahl Punkte B wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-4#abs-2 (2) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:

Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist.

xxxStandardwert B ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-4#abs-3 (3) Für die Berechnung der Punktzahl für das Kriterium Berufsausbildung gemäß Anlage 5, soweit sie nachgewiesen wird, gilt Kriterium-Punkte B = KriteriumGewicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/anlage-4#abs-4 (4) Bei der Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 6 BayHZG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erhält die Bewerberin oder der Bewerber 2 Punkte je Halbjahr, höchstens aber 30 Punkte.

§ 59