(1) Für die Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:
Punkte B = TestPunkte B + BerufsausbildungsPunke B + WartezeitPunkte B
Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
Die Gesamtpunktzahl Punkte B wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
(2) Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:
Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist.
xxxStandardwert B ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.
(3) Für die Berechnung der Punktzahl für das Kriterium Berufsausbildung gemäß Anlage 5, soweit sie nachgewiesen wird, gilt Kriterium-Punkte B = KriteriumGewicht.
(4) Bei der Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 6 BayHZG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erhält die Bewerberin oder der Bewerber 2 Punkte je Halbjahr, höchstens aber 30 Punkte.