Gesetze / Landesrecht Bayern / Hochschulzulassungsverordnung
HZV§ 7 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/7#abs-1 (1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1. Auswahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
2. Auswahl in der Vorabquote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags,
4. Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags,
5. Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags,
6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Für die Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 3 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 3 Nr. 3 und der Quote nach Satz 3 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 3 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. § 18 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/7#abs-2 (2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/7#abs-3 (3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.