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§ 7 HZV (Bayern) — Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

Hochschulzulassungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

1. Auswahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,

2. Auswahl in der Vorabquote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,

3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags,

4. Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags,

5. Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags,

6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Für die Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 3 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 3 Nr. 3 und der Quote nach Satz 3 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 3 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. § 18 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.