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HZV

§ 6 Quoten

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/6#abs-1 (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 %,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

a) 2,2 % im Studiengang Medizin,

b) 0,5 % im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 % im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,4 % im Studiengang Zahnmedizin,

3. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,

a) im Studiengang Medizin

aa) in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen in Bayern tätig zu werden, 8 %,

bb) im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1,8 %,

b) im Studiengang Tiermedizin ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine tierärztliche Tätigkeit in der Nutztierversorgung mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein auszuüben, 8,9 %,

4. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,

a) im Studiengang Medizin 2 %,

b) in den Studiengängen Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin jeweils 5 %,

5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 %,

6. für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 %.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayHZV--2020/6#abs-2 (2) Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vergeben. In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 5 § 7